Lohnsteuerhilfe Ost - West e.V.

Lohnsteuerhilfe Ost - West e.V. Lohnsteuerhilfeverein Holzminden Die Lohnsteuerhilfe Ost - West e.V. ist ein im Vereinsregister eingetragener Lohnsteuerhilfeverein. Er ist eine Selbsthilfeeinrichtung im Rahmen einer Mitgliedschaft, die den Arbeitnehmern, Pensionären, Rentnern, Empfängern von Versorgungsbezügen und Unterhaltsleistungen, nicht nur die Einkommensteuererklärung erstellt, sondern darüber hinaus auf vielen weiteren Aufgabengebieten Hilfestellung leistet. Unser Lohnsteuerhilfeverein ist seit 1995 für unsere Mitglieder deutschlandweit tätig.

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© Lohnsteuerhilfe Ost - West e.V. Lohnsteuerhilfeverein Beratungsstelle Holzminden
Lohnsteuerhilfeverein? Lohnsteuerhilfeverein - Was ist das? Die Definition: Ein Lohnsteuerhilfeverein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern und somit nur zur Hilfeleistung in Steuersachen für seine Mitglieder befugt, vertritt Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in deren steuerlichen Fragen vor den Finanzamt oder dem Finanzgericht. Die Hilfeleistung ist jedoch im Wesentlichen auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus wiederkehrenden Leistungen oder auf Einkünfte aus Unterhaltsleitungen beschränkt.
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Allgemein: Lohnsteuerhilfe Lohnsteuerhilfevereine haben Hilfeleistungen in Steuersachen im Rahmen ihrer Befugnisse, sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung auszuüben. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Hilfeleistung ist nicht zulässig. Alle Personen, deren Mithilfe sich der Verein bei der Hilfeleistung bedient, sind auf die Einhaltung der Pflichten anzuhalten. Ausgezeichnetes Preis-Leistungsverhältnis Unser Leistungsangebot im Überblick: Im Rahmen einer Mitgliedschaft besteht das Leistungsangebot in der Erstellung der Einkommensteuererklärung, Im Rahmen der gesetzlich beschränkten Beratungsbefugnis beraten wir in Einkommen- und Lohnsteuerfragen bei der Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie bei der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge nach dem AVmG im Zusammenhang mit Steuerspar-Möglichkeiten bei der Wahl der günstigen Steuerklasse bei der Rentenbesteuerung (Alterseinkünftegesetz) bei der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten und bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen sowie den damit zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben bei Dienstleistungen im Haushalt/ an Haus oder Wohnung (private Reparatur- und Modernisierungsarbeiten) Wir stellen im Auftrag unserer Mitglieder Anträge auf Lohnsteuerermäßigung Einkommensteuerveranlagung Nichtveranlagungsbescheinigungen Steuerfreistellung von Zinseinnahmen oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer oder Körperschaftsteuer (Zinsabschlagsteuern) Kindergeld Eigenheimzulage (Grundförderung, Baukindergeld, Ökozulage) Wohnungsbauprämie Arbeitnehmersparzulage zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Riester- und Rürupversicherungen) Darüber hinaus errechnen wir Erstattungsansprüche, prüfen die steuerlichen Bescheide und legen - wenn nötig - Einspruch ein bzw. vertreten unsere Mitglieder mit unserer hauseigenen Rechtsabteilung vor Finanzgerichten. Sachgemäße Hilfeleistung: Die Hilfeleistung ist sachgemäß auszuüben, d.h. die dem Mitglied zustehenden Rechte sind vollständig auszuschöpfen, unwahre Angaben dürfen nicht gemacht werden. Gewissenhaftigkeit: Ein Lohnsteuerhilfeverein darf Hilfeleistungen gegenüber seinen Mitgliedern nur gewähren, wenn er über die dafür erforderliche Sachkunde und die zur Bearbeitung erforderliche Zeit verfügt. Sie sind zur entsprechenden Fortbildung verpflichtet. Verschwiegenheit: Alle Personen, die für den Lohnsteuerhilfeverein bei der Hilfeleistung in Steuersachen mitwirken, haben über die ihnen bekannt gewordenen Verhältnisse des Mitglieds Verschwiegenheit zu bewahren. Werbung: Lohnsteuerhilfe oder auch Lohnsteuerhilfevereine dürfen ihr Leistungsangebot unaufgefordert anbieten. Werbemaßnahmen, die auf die gezielte Erteilung eines Auftrags hinwirken, sind hingegen untersagt. Keine wirtschaftliche Tätigkeit: Die Lage der ratsuchenden Mitglieder darf z. B. nicht zur Vermittlung von Krediten und Versicherungen oder durch einen Zusammenarbeit mit Datenverarbeitungsunternehmen ausgenutzt werden. Der Lohnsteuerhilfeverein hat sich jedweder wirtschaftlichen Tätigkeit zu enthalten. Gegen eine weitere berufliche Tätigkeit eines Mitarbeiters der Bearbeitungsstelle bestehen hingegen keine Bedenken, wenn die beruflichen Tätigkeiten zeitlich und räumlich getrennt ausgeübt werden. Eine Vorfinanzierung von Steuererstattungsansprüchen durch den Lohnesteuerhilfeverein ist untersagt. Um als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden zu können, muss sich nach der Satzung die Aufgabe des Vereins ausschließlich auf die Hilfeleistung in Steuersachen seiner Mitglieder beschränken, müssen sich Sitz und Geschäftsleitung im selben Oberfinanzdirektionsbezirk (Aufsichtsbehörde ) befinden, muss der Verein in seinem Namen die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein” aufnehmen , der jedoch keinen besonderen Werbecharakter enthalten darf , muss eine sachgemäße Hilfeleistung in Steuersachen gewährleistet sein, darf neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben werden. Ein Lohnsteuerhilfeverein hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben fortlaufend aufzuzeichnen.Der Lohnsteuerhilfeverein hat der OFD unter anderem mitzuteilen bzw. zu erklären: Satzungsänderungen innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung, Verzicht auf die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, Prüfungsbericht der Geschäftsprüfer innerhalb eines Monats nach Erhalt, spätestens jedoch 9 Monate nach Geschäftsjahresende, Eröffnung und Schließung von Beratungsstellen, die Bestellung oder Abberufung von Beratungsstellenleitern, die Personen , deren Mithilfe sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, Termin und Ort der Mitgliederversammlungen spätestens zwei Wochen vorher. Auf Verlangen hat der Lohnsteuerhilfeverein vor der Aufsichtsbehörde zu erscheinen und Auskünfte zu erteilen bzw. Unterlagen vorzulegen. Die Lohnsteuerhilfe Ost-West e.V. ist ein Lohnsteuerhilfeverein. Unser Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den gesamten Raum Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, mit den Schwerpunkten in Holzminden | Höxter | Eschershausen | Stadtoldendorf | Bodenwerder | Hameln und Umgebung. Wir können die Einkommensteuer nur für Mitglieder anfertigen.Lohnsteuerhilfeverein Holzminden | Lohnsteuerhilfeverein Höxter | Lohnsteuerhilfe | Lohnsteuerhilfeverein Hameln Lohnsteuer hilfe Lohnsteuerhilfeverein Einkommensteuererklärung Lohnsteuerhilfeverein Stadtoldendorf | Lohnsteuerhilfeverein Hannover | Lohnsteuerhilfeverein Weserbergland | Lohnsteuerhilfeverein Brakel | Lohnsteuerhilfeverein | Selbsthilfeeinrichtung | Mitglieder | Lohnsteuerhilfeverein de | Lohnsteuerhilfeverein com | Lohnsteuerhilfeverein Lüchtringen | Lohnsteuerhilfeverein Niedersachsen | Jahresausgleich | Lohnsteuerhilfeverein org | Arbeitnehmer | Lohnsteuerhilfeverein Beratung Lohnsteuerhilfeverein Lohnsteuerhilfe Lohnsteuerhilfeverein online | Lohnsteuerhilfeverein www | Lohnsteuerhilfeverein Beitragsstaffel | Lohnsteuerhilfeverein downloads | Lohnsteuerhilfeverein Satzung | Lohnsteuerhilfeverein Leistungen | Lohnsteuerhilfeverein doc | Lohnsteuerhilfeverein pdf
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