Lohnsteuerhilfe Ost - West e.V. Lohnsteuerhilfeverein Holzminden
Die Lohnsteuerhilfe Ost - West e.V. ist ein im Vereinsregister eingetragener
Lohnsteuerhilfeverein.
Er ist eine Selbsthilfeeinrichtung im Rahmen einer Mitgliedschaft, die den
Arbeitnehmern, Pensionären, Rentnern, Empfängern von Versorgungsbezügen und
Unterhaltsleistungen, nicht nur die Einkommensteuererklärung erstellt, sondern
darüber hinaus auf vielen weiteren Aufgabengebieten Hilfestellung leistet.
Unser Lohnsteuerhilfeverein ist seit 1995 für unsere Mitglieder
deutschlandweit tätig.
gemeinsam Vereinen
© Lohnsteuerhilfe Ost - West e.V. Lohnsteuerhilfeverein Beratungsstelle Holzminden
Lohnsteuerhilfeverein?
Lohnsteuerhilfeverein - Was ist
das? Die Definition: Ein
Lohnsteuerhilfeverein ist eine
Selbsthilfeeinrichtung von
Arbeitnehmern und somit nur
zur Hilfeleistung in Steuersachen
für seine Mitglieder befugt,
vertritt Arbeitnehmer im
Rahmen ihrer Mitgliedschaft in
deren steuerlichen Fragen vor
den Finanzamt oder dem
Finanzgericht. Die Hilfeleistung
ist jedoch im Wesentlichen auf
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit, aus wiederkehrenden
Leistungen oder auf Einkünfte
aus Unterhaltsleitungen
beschränkt.
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Satzung
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Wir erstellen Ihre Einkommensteuererklärung
Wir beantragen für Sie z.B. Kindergeld...
Wir beraten Sie bei der Steuerklassenwahl
Wir sind deutschlandweit für Sie tätig
Riesterbonus, Abgeltungssteuer
Lohnsteuerermäßigungsantrag
und vieles mehr...
Unsere Leistungen im Überblick
Unsere Leistungen
Sparen Sie doppelt durch
gute Beratung und kleine
Preise!
Wir betreuen Sie im Rahmen einer Mitgliedschaft bei Ihrer
Einkommensteuererklärung.
Dies erfolgt ausschließlich bei
<> Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Renten, Versorgungsbezügen
und Unterhaltsleistungen,
für diesen Fall auch bei:
<> Einkünften aus Kapitalvermögen
(z.B. Zinseinnahmen, Kapitalanlagen),
<> Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
(z.B. Wohnungsvermietung, Ackerpacht),
<> sonstigen Einkünften (z.B. private Veräußerungsgewinne)
Sofern die Einnahmen aus diesen drei Einkunftsarten insgesamt 13.000 bzw.
26.000 € bei Ehegatten nicht übersteigen.
Wir beantragen bzw. beraten Sie bei:
<> Kindergeld
<> Eigenheimzulage mit Kinderzulage
<> Lohnsteuerermäßigung
<> Freistellungsantrag (bei Einnahmen aus Kapitalvermögen)
<> „Riester-Bonus“ (steuerl. Auswirkungen)
Zu unserem Rundumservice gehört selbstverständlich auch die:
<> Berechnung der Steuererstattungshöhe
<> Beratung bei der Wahl der richtigen Steuerklasse
<> Prüfung der Steuerbescheide
<> Einlegung und Führung von Rechtsmitteln
bis zur Klage vor dem Finanzgericht
<> Informieren über Steuervorteile
Unsere Mitglieder haben ganzjährig und umfassend Anspruch auf Beratung.
Dies reicht von der Erstellung der Einkommensteuererklärung über den
Lohnsteuerermäßigungsantrag, die Vertretung gegenüber dem Finanzamt und
die Überprüfung des ergangenen Steuerbescheids bis zur Einlegung von
Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakten bzw. Klage vor den Finanzgerichten.
Darüber hinaus helfen wir in Kindergeldsachen nach dem
Einkommensteuergesetz und bei der Geltendmachung von Eigenheimzulage.
<>Unsere Leistungen erbringen wir nur im Rahmen einer Mitgliedschaft<>
Werden auch Sie eines unserer zufriedenen Mitglieder
Unsere Beitragsstaffel
Elsterversand
Wir übermitteln Ihre
Steuererklärungen
elektronisch via
Elsterverfahren.
Ihre Vorteile:
- keine Unterschrift unter die
fertige Steuererklärung.
- Versand jeder Zeit möglich.
- Umweltschonend.
- Sicher durch authentifizierte
Datenübermittlung
gemeinsam Vereinen
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Unsere Beitragsstaffel
Rechnen Sie einfach Ihre Einküfte zusammen und schauen Sie nach, welcher
Jahresbeitrag auf Sie zutrifft.
Ein Beispiel:
Bei einem Jahres-Brutto-Einkommen (Beitragsbemessungsgrundlage) von
24.500,-€, ergibt sich daraus ein Jahresbeitag von insgesamt 89,90€,
für die Erstellung und Betreuung Ihrer Einkommensteuererklärung.
Mehr info´s...
bis €
Jahresbeitrag €
19% USt €
Total €
10.000
25,13
4,77
29,90
15.000
41,93
7,97
49,90
20.000
58,74
11,16
69,90
30.000
83,95
15,95
99,90
40.000
92,35
17,55
109,90
50.000
109,16
20,74
129,90
60.000
117,56
22,34
139,90
70.000
134,37
25,53
159,90
80.000 151,18 28,72 179,90
90.000
167,98
31,92
199,90
100.000 193,19 36,71 229,90
>100.000 210,00
39,90
249,90 (Höchstbeitrag)
Unsere Beitragsordnung
Hier können Sie unsere Beitragsordnung im Pdf einsehen.
Unsere Beiträge
Sparen mit der Beitragsbremse
Unsere Beiträge transparent für alle
Wir müssen unsere Beiträge nicht verstecken!
Sehen Sie selbst und vergleichen Sie gerne.
Ihre Lohnsteuerhilfe Ost <> West e.V.
gemeinsam Vereinen
ü
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© Lohnsteuerhilfe Ost - West e.V. Lohnsteuerhilfeverein Beratungsstelle Holzminden
Unsere Satzung
Lohnsteuerhilfeverein
Ost <> West e.V.
Beratungstelle:
Thüringer Weg 7
37603 Holzminden
§ 1
Name, Sitz, Tätigkeitsbereich, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "LOHNSTEUERHILFE OST <> WEST e.V. Lohnsteuerhilfeverein".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung trägt der Verein den
Namen
"LOHNSTEUERHILFE OST <> WEST e.V. Lohnsteuerhilfeverein".
2. Der Verein hat seinen Sitz in HEYEN.
3. Der Verein ist in der Bundesrepublik Deutschland tätig.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zwecke des Vereins
1. Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern; er leistet seinen Mitgliedern in
Lohnsteuersachen und in den Veranlagungsfällen des § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG und in den übrigen
Veranlagungsfällen des § 46 ESt Hilfeleistung, soweit in den Einkünften nur enthalten sind:
a) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder
b) sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Einkommensteuergesetz)
oder neben solchen Einkünften noch
c) Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn die Einnahmen in dieser Einkunftsart den Sparer-
Freibetrag nach § 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und den Pauschbetrag für
Werbungskosten nach § 9 a Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht übersteigen, oder
d) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses, einer
selbstgenutzten Eigentumswohnung oder eines teilweise als eigene Wohnung genutzten
Zweifamilienhauses des Mitglieds. Soweit die Hilfe zulässig ist, berechtigt sie auch zur Hilfe bei
Anträgen auf Freistellung oder Anrechnung von Körperschaftssteuer und Kapitalertragsteuer.
2. In dem Oberfinanzbezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, muß er mindestens eine
Beratungsstelle unterhalten.
Die Unterhaltung von Beratungsstellen in auswärtigen Oberfinanzbezirken ist zulässig.
Die Hilfeleistung darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören.
Zu Beratungsstellenleitern können nur die in § 3 StBerG genannten Personen oder solche
Personen bestellt werden, die die geforderten Voraussetzungen nach § 23 (3) Nr. 2 und 3 StBerG
erfüllen.
Die Hilfeleistung ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf unzulässige
Werbung auszuüben. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit
der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist nicht zulässig. Alle Personen, deren sich der Verein bei
der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, haben die Einhaltung der vorgenannten Pflichten zu
beachten.
3. Der Verein unterhält keinen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Geschäftsbetrieb.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte der Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die ihren Wohnsitz im
Tätigkeitbereich des Vereins hat oder sich vorübergehend darin aufhält. Personen, die ihr
Einkommen aus selbständiger Arbeit beziehen, können nur Mitglied werden, wenn ihre
Mitgliedschaft dazu beiträgt, den Vereinszweck zu fördern.
2. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
3. Die Mitglieder des Vereins können in den Grenzen des Vereinszwecks die Hilfe des Vereins in
Lohnsteuer- und Einkommensteuersachen unentgeltlich in Anspruch nehmen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitgliedes, durch Austritt, durch Streichung von
der Mitgliederliste oder durch Ausschluß aus dem Verein.
2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich; er erfolgt durch eine schriftliche,
an den Vorstand des Vereins gerichtete Erklärung, die spätestens am 31. Dezember des
Kündigungsjahres zugegangen sein muß.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz Mahnung mit der Bezahlung seines Mitgliederbeitrages länger als drei Monate im
Rückstand ist und seit Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist. Die Streichung ist dem
Mitglied mitzuteilen; der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt
unberührt.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden; der Anspruch des Vereins auf
Zahlung des Mitgliederbeitrages bleibt unberührt.
5. Dem von der Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluß aus dem Verein
betroffenen Mitglied steht gegen die Entscheidung des Vorstandes das Recht der Berufung an
den Aufsichtsrat zu. Die Berufung muß innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses
eingelegt werden. Der Vorstand hat das durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch
Ausschluß aus dem Verein betroffenen Mitglied auf sein Recht der Berufung hinzuweisen.
§ 5
Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
1. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, aus der sich die Höhe des
Mitgliedsbeitrages und die einmalige Aufnahmegebühr ergibt. Bei einer Änderung der
gesetzlichen Mehrwertsteuer ist der Vorstand berechtigt Mitgliedsbeitrag und einmalige
Aufnahmegebühr in entsprechendem Umfang zu ändern. Neben dem Mitgliedsbeitrag wird für die
Hilfeleistung in Lohnsteuersachen kein besonderes Entgelt erhoben. In der Beitragsordnung kann
jedoch die Erstattung von Auslagen bei der zwingenden Inanspruchnahme fremder Hilfe im
finanzgerichtlichen Verfahren bestimmt werden.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist im Jahr des Beitritts mit der einmaligen Aufnahmegebühr, im Übrigen
bis spätestens zum 31. Januar eines Kalenderjahres fällig.
3. Eine Änderung der Beitragsordnung ist den Mitgliedern spätestens ein Monat vor dem Beginn
des Kalenderjahres, in welchem die geänderte Beitragsordnung in Kraft treten soll,
bekanntzumachen.
§ 6
Pflichten der Mitglieder, Mitgliederakten, Verjährung
1. Die Mitglieder sollen bei ihren eigenen steuerlichen Belangen zur Mitwirkung veranlaßt
werden.
2. Die Handakten eines Mitgliedes über die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen werden nach
Abschluß der Tätigkeit des Vereins in der Lohnsteuersache des Mitglieds auf die Dauer von sieben
Jahren in der örtlichen Beratungsstelle oder auf Verlangen des Vorstandes am Sitz des Vereins
aufbewahrt. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Handakten eines Mitglieds erlischt jedoch
schon vor Beendigung des Zeitraums von sieben Jahren, wenn der Verein das Mitglied
aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung
binnen sechs Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Solange der
Verein zur Rückgabe der Handakte nicht verpflichtet ist, kann ein Mitglied Abschriften von Teilen
der Handakte nur gegen Erstattung der Auslagen verlangen.
Der Verein muß bei Ausscheiden eines Mitgliedes die Handakte unverzüglich an das
ausscheidende Mitglied herausgeben.
3. Ansprüche von Mitgliedern auf Schadenersatz aus der vom Verein in Steuersachen geleisteten
Hilfe verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruch entstanden ist.
§ 7
Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Aufsichtsrat
c) die Mitgliederversammlung
2. Mitglied des Vorstandes kann nur sein, wer zugleich Mitglied des Vereins ist. Mitglieder dieses
Organes dürfen keinem anderen Lohnsteuerhilfeverein angehören.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden. Jedes Mitglied des Vereins kann
Vorschläge für die Besetzung des Vorstandes in der Mitgliederversammlung einbringen. Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die
Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Bestellung des Vorstandes kann nur aus wichtigem Grund durch die
Mitgliederversammlung widerrufen werden. Wichtige Gründe sind grobe Pflichtverletzungen oder
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außerordentlich; er ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand ist insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich:
a) die sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen durch die Beratungsstellenleiter
und Mitarbeiter,
b) Eröffnung von Beratungsstellen und Bestellung von Beratungsstellenleitern,
c) Aufstellen von Arbeitsrichtlinien für Beratungsstellen,
d) Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen,
e) Mitteilungen an die für den Sitz des Vereins und an die für den Sitz der Beratungsstelle
zuständige Oberfinanzdirektion über die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle, die
Bestellung oder Abberufung eines Beratungsstellenleiters sowie Mitteilung der Personen, deren
sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient,
f) vollständige und fortlaufende Aufzeichnung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben,
g) Frühzeitige Bestellung von Geschäftsprüfern. Die Geschäftsprüfung selbst muß innerhalb von
sechs Monaten nach Beendigung eines Geschäftsjahres durchgeführt worden sein. Zu
Geschäftsprüfern können nur Personen und Gesellschaften bestellt werden, die nach § 3 StBerG
zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
h) Zuleitung des Geschäftsprüfungsberichts an die zuständige Oberfinanzdirektion innerhalb
eines Monats nach dessen Erhalt. Dieser muß spätestens neun Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde vorliegen.
i) Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder innerhalb
von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts,
j) Vorbereitung und schriftliche Einberufung der Mitgliederversammlung innerhalb von drei
Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die
Mitglieder und weiterer Mitgliederversammlungen nach § 10 Abs. 3 sowie Aufstellungen ihrer
Tagesordnung,
k) Vorlage eines Geschäftsberichtes über die Entwicklung und die Lage des Vereins im
Geschäftsjahr an die Mitgliederversammlung,
l) Liquidation des Vereins
4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er hat jedoch Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen,
die ihm in Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben entstanden sind.
5. Der Vorstand ist nicht von der Regelung des § 181 BGB befreit.
§ 9
Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen, die auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden, die Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der
Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, im Falle dessen
Verhinderung durch das dritte Mitglied des Aufsichtsrates vertreten.
3. Jedes Aufsichtsratmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangen, daß der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft.
Der Aufsichtsrat muß einmal im Kalenderjahr einberufen werden. Der Vorstand kann an den
Sitzungen des Aufsichtsrats mit beratender Stimme teilnehmen.
4. Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluß mit einfacher Mehrheit; er ist beschlußfähig,
wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
5. Der Aufsichtsrat ist für die ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben zuständig; dazu
gehören auch:
- die Überwachung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Vorstandes.
- Vorlage eines Berichts an die Mitgliederversammlung über die Art und den Umfang, in welcher
er die Geschäftsführung des Vorstandes während des Geschäftsjahres geprüft hat; er hat in dem
Bericht zu dem Prüfungsbericht der Geschäftsprüfer Stellung zu nehmen.
6. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung ihrer
Tätigkeit und auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihnen in Wahrnehmung der satzungsgemäßen
Aufgaben entstanden sind. Die Höhe der Vergütung wird auf Vorschlag von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 10
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern, soweit gegen sie nicht ein
Ausschlußverfahren bzw. die Streichung aus der Mitgliederliste anhängig ist.
2. Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich innerhalb von
drei Monaten statt, nachdem der wesentliche Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern
des Vereins bekanntgegeben worden ist.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand hat sie auch dann einzuberufen, wenn
ein Fünftel der Mitglieder oder der Aufsichtsrat dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der
Gründe verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates geleitet.
5. Die Mitgliederversammlung ist für die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten
zuständig; dazu
gehören auch:
a) Die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Aufsichtsrats,
b) Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung,
c) Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften
Geschäftsjahres,
d) Entlastung des Aufsichtsrats,
e) Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates und Festlegung des Auslagenersatzes für den
Vorstand,
g) Auflösung des Vereins und Verwendung des Liquidationsüberschusses.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlußfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und für den Beschluß zur Verwendung des
Liquidationsüberschusses ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
8. Für die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen steht den Mitgliedern kein Anspruch auf
Ersatz von Aufwendungen zu.
9. Die Genehmigung von Dienst-und sonstigen Verträgen zwischen dem Verein und dem
Vorstand erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
§ 11
Verteterversammlung
Übersteigt die Zahl der Mitglieder am 1.1. eines Jahres die Zahl von 500 so soll aus Gründen der
Praktikabilität und der Kostenersparnis eine Vertreterversammlung an die Stelle der
Mitgliederversammlung treten.
Für diesen Fall wird schon jetzt bestimmt:
a) Die Vertreterversammlung besteht aus je einem Vertreter für jeweils 100 Vereinsmitglieder.
Diese werden auf die Dauer von vier Jahren durch eine letzte außerordentliche
Mitgliederversammlung gewählt, zu der der Vorstand bis zum 31. Januar in dem Jahr
einzuberufen hat, in dem erstmals die Zahl von 500 überschritten wurde.
Die Wiederwahl ist zulässig.
b) Arbeitnehmer des Vereins können nicht Mitgliedervertreter sein.
c) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung (§ 10 der Satzung) gehen auf die
Vertreterversammlung über.
d) Die Wahl der Mitgliedervertreter erfolgt schriftlich nach einer Wahlliste, die mindestens
doppelt soviel Bewerber
enthält, wie Mitgliedervertreter gewählt werden können.
Der Vorstand hat auf den Ablauf der Wahlperiode der Vertreterversammlung rechtzeitig
hinzuweisen und um
Wahlvorschläge für die neue Vertreterversammlung bis spätestens drei Monate vor Ende der
Wahlperiode zu bitten.
e) Der Vorstand hat die Mitglieder bei der erstmals anstehenden Wahl einer
Vertreterversammlung durch Rund-
schreiben auf die Wahl hinzuweisen und zur Abgabe von Wahlvorschlägen aufzurufen.
Der Vorstand hat eingereichte Wahlvorschläge zu prüfen und die ordnungsgemäß
Vorgeschlagenen in
alphabetischer Reihenfolge in die Wahlliste aufzunehmen; er ist berechtigt, die Wahlliste durch
eigene Wahlvorschläge zu ergänzen, wenn weniger Bewerber vorgeschlagen werden, als die
Wahlliste zumindest enthalten muß.
f) Jedes Mitglied hat soviele Stimmen, als Mitgliedervertreter zu wählen sind. Gewählt sind die
Mitglieder, auf
welche die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit gilt der in der Wahlliste zuerst
Genannte als gewählt.
g) Bis zur Wahl einer neuen Vertreterversammlung bleibt die alte Vertreterversammlung im Amt.
§ 12
Beurkundung
1. Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen und von allen
mitwirkenden Mit- gliedern des Aufsichtsrats zu unterschreiben.
2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung (oder Vertreterversammlung) sind zu Beweiszwecken
schriftlich niederzu-
legen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
3. Über jede Mitgliederversammlung ist ein unterschriebenes Protokoll zu fertigen und eine
Teilnehmerliste beizu-
fügen.
§ 13
Bekanntmachungen
1. Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Auslage in den Beratungsstellen oder durch
Einzel- oder Rund-
schreiben des Vorstandes an jedes Mitglied.
Die Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen muß durch Einzel-
oder Rundschreiben
des Vorstandes an jedes einzelne Mitglied erfolgen.
2. Bekanntmachungen des Vorstandes gelten am Tage der Auslage in den Beratungsstellen oder
durch Aufgabe bei
der Post als bewirkt.
§ 14
Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten, welche sich aus der Satzung, mit oder zwischen Organen und Mitgliedern
ergeben, sind die
Gerichte am Sitz des Vereins zuständig.
Diese Gerichte sind auch zuständig, wenn Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend
gemacht werden.
Unsere Satzung
gemeinsam Vereinen
© Lohnsteuerhilfe Ost - West e.V. Lohnsteuerhilfeverein Beratungsstelle Holzminden
Lohnsteuerhilfe Ost <> West e.V.
Beratungsstelle:
Thüringer Weg 7
37603 Holzminden
Tel: 05531 / 700370
Fax: 05531 / 916543
kontakt@lsth24.de
Hauptsitz:
Dasper Str. 11
37619 Heyen
Vorstand
Rüdiger Hue
Eingetragen/Geführt
Amtsgericht Holzminden NZS-VR 150383
Finanzamt Holzminden St.-Nr.: 3120024114
Impressum
Haftung / Disclaimer
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